Erbengemeinschaft
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Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn mindestens zwei Personen Erben werden.
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Die Verwaltung des Nachlasses muss eine Erbengemeinschaft gemeinschaftlich durchführen, soweit der Erblasser nichts anderes geregelt hat.
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Die Erben haben Gesamthandsvermögen, über das sie nur gemeinsam verfügen können.
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Die Erbengemeinschaft ist auf Auseinandersetzung angelegt.
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Ordnungsgemäße und erforderliche Verwaltung: Mehrheitsprinzip (z.B. Instandhaltungsmaßnahmen, Einzug von Mieteinnahmen usw.),
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die Stimmanteile in der Erbengemeinschaft errechnen sich nach der Größe der Erbteile
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Nicht ordnungsgemäße Verwaltung: nur einstimmig möglich: Maßnahmen, die den Nachlass wesentlich verändern
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Notmaßnahmen: kann jeder Miterbe ohne die Mitwirkung der anderen vornehmen, sofern die Zustimmung der anderen Miterben nicht so schnell einzuholen ist (z.B.
Wasserrohrbruch)
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Handelnde Miterben können von den anderen Erben Aufwendungsersatz verlangen
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Über Nachlassgegenstände können die Erben nur gemeinsam verfügen (z.B. Verkauf des Hauses). Die Mitwirkungspflicht kann eingeklagt werden.
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Nutzt ein Erbe das Haus, kann der andere Erbe Nutzungsentschädigung verlangen
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Im Einzelfall ist immer zwischen Innenverhältnis und Außenverhältnis der Erbengemeinschaft abzuwägen
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Weitere Schwierigkeit: Minderjähriger als Miterbe einer Erbengemeinschaft
Es gibt somit gute Gründe, eine Erbengemeinschaft zu vermeiden. Das kann durch entsprechenden letzten Willen geschehen.
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