Erbschaftsteuerrecht
Eine Erbschaft oder ein Vermächtnis unterliegt - abhängig von der Höhe, dem Verwandschaftsverhältnis und wieteren Faktoren der Erbschaftsteuer. Gleiches gilt für eine Schenkung. Die Steuerschuld entsteht für den Erben mit dem Todesfall.
Die Höhe der zu entrichtenden Steuer bemisst sich grundsätzlich nach dem Wert der Erbschaft und der Zugehörigkeit des Bedachten zu einer von drei gesetzlich vorgesehenen Steuerklassen. Weiter sind in jedem Fall gesetzlich festgelegte Steuerfreibeträge steuermindernd zu berücksichtigen.
1. Steuerklassen:
2. Steuersätze:
Wert des Steuerpflichtigen Erwerbs:
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3. Ermittlung des Wertes des steuerpflichtigen Erwerbs:
a. Aktiva:
Um die Höhe des zu versteuernden Erwerbes zu ermitteln, sind zunächst sämtliche Vermögensgegenstände, die einem zugewandt wurden, zum Todeszeitpunkt zu bewerten. Der Wert bebauter Grundstücke wird nach § 182 BewG (Bewertungsgesetz) nach dem Vergleichswertverfahren, dem Ertragswertverfahren oder dem Sachwertverfahren ermittelt. Sämtliche anderen Gegenstände sind grundsätzlich mit ihrem Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbfalls in Ansatz zu bringen.
b. Verbindlichkeiten:
Von dem so ermittelten Nachlasswert sind dann sämtliche Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. Abzuziehen sind:
4. Freibeträge:
Vor der Besteuerung werden dann noch sogenannte Freibeträge ausgenommen. Es gelten folgende Freibeträge:
Wichtige Regelungn:
Zugewinnausgleich des Ehe-oder eingetragenen Lebenspartners ist immer erbschaftsteuerfrei
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