Gesetzliche Erbfolge
Hat ein Verstorbener keine letztwillige Verfügung hinterlassen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
Die gesetzliche Erbfolge tritt insb. ein, wenn
Gesetzliche Erben sind:
Es erben nicht:
Das gesetzliche Erbe erfolgt in bestimmter Reihenfolge (sog. Ordnungen). Dabei gilt der Grundsatz, dass nähere Verwandte entferntere
ausschließen.
1. Ordnung: Kinder des Erblassers oder deren Abkömmlinge (Enkel, Urenkel)
2. Ordnung: Eltern des Erblassers oder deren Abkömmlinge (Geschwister)
3. Ordnung: Großeltern des Erblassers oder deren Abkömmlinge
4. Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers oder deren Abkömmlinge
5. Ordnung: Ururgroßeltern oder deren Abkömmlinge
Erben früherer Ordnung schließen Erben nachfolgender Ordnungen aus. Ist ein Abkömmling einer Ordnung verstorben, erben dessen Kinder an seiner Stelle.
Besonderheiten ergeben sich u.a.:
Das Erbrecht des Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners steht eigenständige nebem dem Verwandschaftsrecht (s. Ehegattenerbrecht). Wie viel geerbt wird, hängt von den Miterben ab.
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Susanne Ruoff
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