Vermächtnis
Ein Vermächtnis ist die Zuwendung eines Vermögensvorteils durch ein Testament oder einen Erbvertrag:
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der Vermächtnisnehmer wird nicht Erbe
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der Vermächtnisnehmer erhält einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber den Erben, den er geltend machen muss
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er erwirbt nicht unmittelbar mit Eintritt des Erbfalls (er hat somit eine schwächere Rechtsposition als ein Erbe)
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im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge gibt es keine Vermächtnisnehmer, der Erblasser muss das Vermächtnis aktiv regeln
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der Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis ausschlagen. Er kann – sofern berechtigt – auch den Pflichtteil geltend machen.
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Gegenstand eines Vermächtnisses kann die Zuwendung beliebiger Vermögenswerte sein, etwa die Übereignung bestimmter Sachen, die Zahlung eines Geldbetrags oder die Einräumung von Rechten wie Wohnrechte oder einem
Nießbrauch
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in der Praxis ist ein Vermächtnis häufig erst durch Auslegung des Willens des Erblassers ergründbar
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es gibt bestimmte Formen von Vermächtnissen: Ersatzvermächtnis, Nachvermächtnis, Verschaffungsvermächtnis, Vorausvermächtnis
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auch Erben können als Vermächtnisnehmer bedacht werden, in der Praxis ist die Abgrenzung eines Vorausvermächtnisses von einer Teilungsanordnung oft schwierig,
hat aber weitreichende rechtliche Konsequenzen
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ein Vermächtnis ist erbschaftsteuerpflichtig
Ein Vermächtnis kann in Frage kommen, wenn der Erblasser
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jemandem die Pflichten rund um die Abwicklung seines Nachlasses ersparen will,
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dem Vermächtnisnehmer keine Mitspracherechte in einer Erbengemeinschaft einräumen will,
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dem Vermächtnisnehmer einen bestimmten Gegenstand oder ein bestimmtes Recht zukommen lassen will